Wussten Sie…? (Teil 3)

…dass der Bürgervorsteher gemäß § 16 b der Gemeindeordnung eine Einwohnerversammlung einberufen kann, wenn er dies „zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde“ für sinnvoll hält? Zudem kann die Gemeindevertretung beschließen, dass eine Einwohnerversammlung stattfindet. Vorschläge der Einwohnerversammlung müssen in der folgenden Sitzung der Gemeindevertretung beraten werden. Näheres regelt § 11 der Hauptsatzung der Gemeinde, welche auf www.oststeinbek.de > Rathausservice > Ortsrecht abrufbar ist.

Erschienen in Oststeinbek Aktuell 11/13.