Einwohnerversammlung am 12.2. in Havighorst

Am Dienstag, dem 12. Februar, 19.30 Uhr, findet im Gasthof Schwarzenbeck (Havighorst, Dorfstr. 26) die erste von zwei einberufenen Einwohnerversammlungen statt. Eingeladen sind alle Einwohner Oststeinbeks! Hier finden Sie die >> amtliche Bekanntmachung der Einberufung. Die zweite Versammlung ist am 27.2. im Bürgersaal (Kratzmannscher Hof).

Der Bürgervorsteher hat sich zur Einberufung der Einwohnerversammlung entschlossen, da es in der letzten Zeit aufgrund mehrerer bedeutender Themen zunehmend zu Fragen von Einwohnern kommt, die in den 15-minütigen Fragestunden zu Beginn der Ausschuss-Sitzungen nicht ausreichend beantwortet werden können. Beispielhaft zu nennen sind hier die Bürgermeister-Abwahl, die Zukunft des Kratzmannschen Hofes und die Situation der Kinderbetreuung. Es sind aber auch Fragen zu allen sonstigen Themen der kommunalen Selbstverwaltung zulässig.

Wir begrüßen die Einberufung der Versammlung! Dieses Instrument ermöglicht es den Bürgern, in Ruhe Fragen an die Verwaltung und den Bürgervorsteher zu stellen und auch eigene Anregungen zur Beratung in die Gemeindevertretung zu geben. Die Einwohnerversammlung kann die Gemeindevertretung sogar per Mehrheitsbeschluss verpflichten, ein bestimmtes Thema zu behandeln. Richtig genutzt können die Einwohnerversammlungen ein guter Bestandteil unserer örtlichen Gemeinschaft sein. Wir sind gespannt darauf, wie es funktioniert.

Weiterführende Informationen: Die Rechtsgrundlagen der Einwohnerversammlung

Die Rechtliche Grundlage der Einwohnerversammlung bildet § 16a Abs. 2 GO SH. Diese Vorschrift der Gemeindeordnung ermöglicht es der Gemeinde, zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde eine Einwohnerversammlung einzuberufen.

Absatz 2 der Vorschrift ermächtigt die Gemeinde, das Nähere durch Satzung zu regeln. Dies ist in § 11 der Hauptsatzung der Gemeinde Oststeinbek erfolgt. Nachstehend geben wir die Regelungen im Detail wieder:

§ 11
Einwohnerversammlung

(1) Der Bürgervorsteher kann zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf die Ortsteile Oststeinbek und Havighorst durchgeführt werden.

(2) Für die Einwohnerversammlung ist von dem Bürgervorsteher eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mehr als 50 v.H. der anwesenden Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3) Der Bürgervorsteher leitet die Einwohnerversammlung. Er kann die Redezeit je Redner beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Er übt das Hausrecht aus.

(4) Der Bürgervorsteher berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 v.H. der anwesenden Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
2. die Zahl der teilnehmenden Einwohner,
3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde,
und das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von dem Bürgervorsteher und dem Protokollführer unterzeichnet.

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.