Der Wahlprüfungsausschuss der Gemeindevertretung Oststeinbek hat in seiner Sitzung vom 17.09. einen im Juni erhobenen Einspruch gegen die Kommunalwahl nach intensiver Prüfung in allen Punkten für unbegründet erachtet.
Der Einspruch war in drei Themenbereiche gegliedert:
- Wahl des CDU-Vorstands, der die Kandidaturunterlagen der CDU abgegeben hatte
- Fehlen eines Kandidaten auf der CDU-Kandidatenliste
- Berufsangaben von 7 CDU-Kandidaten
Die im Einspruch behauptete fehlende Befugnis des Parteivorstands der CDU, die Wahlunterlagen einzureichen, konnte nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses von den Einspruchserhebern nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Selbst wenn es jedoch bei der Wahl des CDU-Vorstands – wie behauptet – Fehler gegeben hätte, wäre das ohne Auswirkung auf das Wahlergebnis geblieben. Denn entscheidend sei, dass die Kandidatenliste ordnungsgemäß von den Mitgliedern der Partei beschlossen wurde, was nicht bestritten wird. Eine so genannte „Ergebnisrelevanz“ ist jedoch stets Voraussetzung für das Vorliegen eines Wahlfehlers.
Das Fehlen eines ursprünglich aufgestellten Kandidaten auf der CDU-Liste konnte von der Wahlleiterin im Vorfeld der Sitzung schnell aufgeklärt werden – der Kandidat selbst erklärte, er habe seine Kandidatur aus beruflichen Gründen nach der Mitgliederversammlung, aber vor Einreichung der Kandidaturunterlagen zurückgezogen. Auch hier lag kein Wahlfehler vor.
Außerdem waren von den Einspruchserhebern die Berufsangaben in den amtlichen Wahlunterlagen von sechs CDU-Kandidaten gerügt worden. Diese hatten in fünf Fällen ihren erlernten Beruf angegeben, waren aber mittlerweile Ruheständler bzw. Hausfrau. Der Wahlprüfungsausschuss kam hier zu dem Schluss, dass die Wahlvorschriften auch die Angabe des erlernten Berufes zulassen – die Kandidaten hätten hier erhebliche Freiheiten.
In einem Fall hatten die Einspruchserheber behauptet, der Kandidat würde den angegebenen Beruf nicht ausüben. Diese Behauptung erwies sich jedoch als falsch.
Schließlich gab es einen Kandidaten, dessen Berufsbezeichnung in den amtlichen Unterlagen – offenbar aufgrund eines Versehens – tatsächlich falsch angegeben war, was er selbst bestätigte. Statt „Versicherungsfachmann“ stand auf dem Stimmzettel „Versicherungskaufmann“. Der Wahlausschuss stellte hier zwar eine „Unregelmäßigkeit“ fest, kam jedoch einstimmig zu der Überzeugung, dass es ausgsprochen fernliegend ist, dass sich diese auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben kann. Somit fehlte es hier an der nötigen Ergebnisrelevanz.
Über die Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses (>>ausführliches Gutachten auf der Website der Gemeinde) hat am Montag, 23.9., noch die Gemeindevertretung abschließend zu entscheiden.
Update 23.09.13: Die Gemeindevertretung ist der Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses einstimmig gefolgt.