…dass es auf der Ebene der Gemeinde – zumindest auf dem Papier – direkte Demokratie gibt? Das Instrument nennt sich „Bürgerentscheid“ und ist in § 16g der Gemeindeordnung geregelt. Entscheidungsgegenstand können „wichtige Aufgaben der Selbstverwaltung“ sein. Viele Themenbereiche sind allerdings ausgeschlossen, z.B. der Haushaltsplan oder kommunale Abgaben. Neu ist seit einer Gesetzesreform der SPD-Landesregierung von 2013 allerdings, dass über die Aufstellung von Bauleitplänen abgestimmt werden kann. Der Bürgerentscheid kann mit einem Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der Gemeindevertretung eingeleitet werden (auch dies wurde durch die SPD-Reform erleichtert). Alternativ kann er durch ein Begehren der Bürger (Unterschriftensammlung: 10% der Einwohner) initiiert werden. Damit ein Bürgerentscheid – also die eigentliche Abstimmung – erfolgreich ist, muss eine „doppelte Mehrheit“ erreicht werden (wir erinnern uns an die BM-Abwahl): es genügt eine einfache Mehrheit der Abstimmenden, jedoch muss diese zugleich mindestens 20% der Wahlberechtigten entsprechen.