Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes wird zum größten Teil in den §§ 1 bis 4c und 8 bis 10 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt. Es ist sehr formalistisch und detailliert geregelt. Der Grund: alle Bürger und sonstigen Beteiligten sollen die Möglichkeit haben, ihre Anregungen und Kritik einzubringen. Letztlich wird so ein hohes Maß an Transparenz, Akzeptanz und Rechtssicherheit angestrebt. Faktisch wird das Ziel der Transparenz jedoch kaum erreicht, weil die Bürger meistens gar nichts von den laufenden Verfahren mitbekommen oder nicht wissen, wie sie sich einbringen können. Die Gemeinde muss daher stets weitere (freiwillige) Anstrengungen unternehmen, um wirklich auf die laufenden Verfahren hinzuweisen. Eine Möglichkeit dazu kann z.B. das Online-Beteiligungsverfahren sein, insbesondere aber Bürgerversammlungen und zusätzliche örtliche Bekanntmachungen.
Der Verfahrensablauf im Einzelnen
- Beratung und Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses über den Aufstellungsbeschluss.
- Beschluss der Gemeindevertretung über den Aufstellungsbeschluss.
- Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.
- Erstellung der Planungsgrundlagen und des Vorentwurfes.
- Beratung und Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses über den Vorentwurf sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die frühzeitige Beteiligung (Scoping) der Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange.
- Beschluss der Gemeindevertretung über den Vorentwurf sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die frühzeitige Beteiligung (Scoping) der Behöden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange.
- Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.
- Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung.
- Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, in der die Bürger über die Planung informiert werden und Gelegenheit haben, sich zu dieser Planung zu äußern. Der Bürger hat die Möglichkeit, sich den Bebauungsplan auf der Homepage der Gemeinde Oststeinbek anzusehen oder sich im Rathaus über die Planung zu informieren.
- Erstellung der Abwägung zu den Stellungnahmen der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit.
- Erstellung des Entwurfes des Bebauungsplanes.
- Beratung und Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses über die Abwägung, den Entwurf des Bebauungsplanes und die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit.
- Beschluss der Gemeindevertretung über die Abwägung, den Entwurf des Bebauungsplanes und die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit.
- Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.
- Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung.
- Durchführung der öffentlichen Auslegung. Der Bebauungsplan wird auf der Homepage der Gemeinde Oststeinbek und im Rathaus öffentlich ausgelegt. Die Bürger haben die Möglichkeit, sich schriftlich zu der Planung zu äußern oder ihre Stellungnahme zur Niederschrift zu geben.
- Erstellung der Abwägung zu den Stellungnahmen der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit.
- Erstellung des Satzungsentwurfes des Bebauungsplanes.
- Beratung und Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses über die Abwägung und den Satzungsentwurf des Bebauungsplanes.
- Beschluss über die Abwägung und Satzungsbeschluss durch die Gemeindevertretung.
- Erstellung der Mitteilungen an die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Bürger, sofern Stellungnahmen vorgetragen worden sind.
- Erstellung der Urschrift des Bebauungsplanes.
- Ausfertigung des Bebauungsplanes.
- Bekanntmachung, Inkrafttreten.
Unter bestimmten Umständen kann das Verfahren gemäß §§ 13 und 13a BauGB vereinfacht bzw. beschleunigt werden.
Wer es ganz genau wissen will, kann sich den Erlass des Innenministers zum Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen des allgemeinen Städtebaurechts nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vom 19.03.2014 zu Gemüte führen.